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>> 2 Beiträge zu aktuellen Steuerfragen ...                                                                                                     


Steuern aktuell ...   Unser Beitrag im LANDBOTEN vom Sa, 20.01.2007 ("Steuerseite")

 

"Neue Abzüge im 2007"  und  "Steuern bei Krankheit "

 
Ein Beitrag von:  
         

     Max Venosta, eidg. dipl. Bankfachmann
     Inhaber der Firma
    
vmt venosta treuhand
     Wülflingerstr. 59, Postfach
     8408 Winterthur

    Tel  052 / 223 25 00     www.vmt.ch                

 

Auch dieses Jahr wird Ihnen der Landbote an mehreren Samstagen eine spezielle "Steuerseite" unter dem Titel "Ihr Steuerberater"
präsentieren. Dabei werden Ihnen in etlichen Beiträgen verschiedene steuerliche Aspekte und Neuerungen für die aktuelle Steuer-
erklärung nähergebracht. In meinem heutigen Beitrag zeige ich Ihnen die neu gültigen Abzüge auf und mache Sie mit dem Thema
Steuern bei Krankheit
vertraut.

Abzüge in der Steuererklärung 2006
Es sind zwar keine neuen Abzugsmöglichkeiten geschaffen, aber bei verschiedenen Abzügen sind die Beträge erhöht worden. Im
Detail sieht das wie folgt aus (s.a. neue Wegleitung S. 20, 21 + 25):

Versich.prämien/Zinsen    Kt. ZH:  4800 (verh.) / 2400 (übrige)
> ohne 2. + 3. Säule                         7200 (verh.) / 3600 (übrige)
                                                Bund:   3300 (verh.) / 1700 (übrige)
> ohne 2. + 3. Säule                         4950 (verh.) / 2550 (übrige)

Für jedes Kind erhöhen sich die obigen Abzüge noch (wie bisher) um 1200 (ZH), bzw. um 700 (Bd). Es handelt sich hier um Erhöhun-
gen gegenüber dem Vorjahr zwischen 100 und 300 Franken. Die Sozialabzüge für Kinder (gem. Seite 1 der STE) sind beim Kt. ZH
um 1400 auf 6800 und beim Bund um 700 auf 6100 erhöht worden. Der Abzug für Fremdbetreuungskosten bei Kindern ist sogar auf
6000 verdoppelt worden.

Im Übrigen ist das Wertschriftenverzeichnis neu gestaltet worden. Die Vermögenswerte werden nun Zeile für Zeile quer über beide
Innenseiten verteilt aufgeführt. Dabei sind die Bruttoerträge am Zeilenende der Kolonne A (mit VST) oder B (ohne VST) zuzuordnen.
Ein vorheriges Sortieren der einzelnen Vermögenswerte erübrigt sich nun. Die Werte (mit und ohne VST) dürfen neu gemischt aufge-
führt werden.

Steuern bei Krankheit und Unfall
Nicht neu
aber trotzdem nicht so einfach ist die Regelung betr. der abzugsberechtigten Krankheits- und Unfallkosten. Abzugsfähig
sind grundsätzlich alle Krankheits-, Unfall- und medizinischen Pflegekosten, für die Sie selbst aufkommen mussten, bzw. wofür Ihnen
keine Versicherungsleistung ausbezahlt worden ist. Dabei hat man zwischen "Krankheits-/Unfallkosten" und "behinderungsbeding-
ten Kosten"
zu unterscheiden. In beiden Fällen ist immer das entsprechende "Zusatz-Formular" auszufüllen. Details zu diesen Ab-
zugsmöglichkeiten hat der Staat extra in einem speziellen Merkblatt festgehalten. Es kann bei den Steuerämtern bezogen oder im
Internet heruntergeladen werden.

 Der wichtigste Unterschied zwischen diesen Kategorien besteht darin, dass die "Krankheitskosten" nur soweit in Abzug gebracht
werden können, als sie 5% des Nettoeinkommens (Ziff. 21 STE) übersteigen, während die "behinderungsbedingten Kosten"
soweit
selbst erbracht
gänzlich abzogen werden dürfen. Bei den "behinderungsbedingten Kosten" ist bei Aufenthalt in Pflegeheimen zudem
betreffend dem als normale Lebenshaltungskosten eingestuften "Pensionsanteil" noch auf die sogenannte Betreuungsstufe (BESA)
zu achten. Im Falle von konstantem Aufenthalt in Pflegeheimen empfehlen wir so oder so den Beizug einer Fachperson.

 Haben Sie noch Fragen zur Steuererklärung 2006 oder möchten Sie diese lieber von anderen ausarbeiten lassen? Rufen Sie uns
einfach an.
Wir von der Firma vmt venosta treuhand nehmen Ihnen diese Arbeit gerne ab und freuen uns auf Ihren Anruf.

                                                                                                                                     Max Venosta

 


 

 

Steuern im Kt. Zürich:  "Immobilien und Unterhaltskosten"

Mit dem vorliegenden Beitrag zum Thema "Dumont-Praxis" möchte ich mich an alle aktuellen und/oder künftigen Immobilien-
besitzer wenden.

Die private Immobilienbesteuerung
Als Liegenschaftenbesitzer müssen Sie einerseits die Nettomietzinseinnahmen (ohne Nebenkosten) oder als Eigenheimbesitzer den
sog. Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Andererseits haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen besonderer Bestimmungen, die
bezahlten Hypothekarzinsen und die getätigten Unterhaltskosten vom Einkommen in Abzug zu bringen. Dies im Ausmass der effektiven
Rechnungen oder wahlweise auch in Form einer 20%-Pauschale. Als "Dumont-Praxis" bezeichnet man nun die spezielle steuerliche
Behandlung derjenigen Unterhaltskosten, welche in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb einer Liegenschaft für den Unterhalt und
die Pflege der gekauften Immobilie aufgewendet werden.

Grundsätzlich sieht das Steuergesetz vor, dass sämtliche Aufwendungen, die dem Unterhalt und der Pflege einer Immobilie dienen,
vom Einkommen abgezogen werden dürfen - selbst wenn diese Kosten die im direkten Zusammenhang mit der Immobilie erzielten
Einkünfte übersteigen. Wer ein seit längerem bestehendes Haus kauft, plant in der Folge häufig, unmittelbar nach dem Kauf oder in
den darauf folgenden Jahren, Renovationsarbeiten an der Liegenschaft vorzunehmen, um das Haus wieder in Schuss zu bringen.

Der Begriff "Dumont-Praxis"
Die so aufgewendeten Unterhaltskosten können ja bekanntlich steuerlich wieder abgesetzt werden. Doch halt: Unterhaltskosten sind
nicht immer abziehbar!
Hier kommt die sogenannte "Dumont-Praxis" ins Spiel. Sie besagt, dass Renovationen und Erneuerungen
bei vernachlässigten Liegenschaften während der ersten 5 Jahre nach dem Erwerb nicht als Unterhalt von den Steuern abgezogen
werden dürfen.

Was ist der Grund für diese Auflage? In mehreren Entscheiden des Bundesgerichts hat sich folgende Betrachtungsweise herauskris-
tallisiert: Es würde eine Rechtsungleichheit entstehen zwischen einem Steuerpflichtigen, der eine Liegenschaft nach einer vom frühe-
ren Eigentümer getätigten Renovation zu einem höheren Preis erwirbt, und einem Steuerpflichtigen, der eine im Unterhalt vernach-
lässigte Liegenschaft zu einem entsprechend tieferen Preis kauft, sie anschliessend selber renoviert und diese Kosten nun bei der
steuerlichen Einkommensbemessung wieder in Abzug bringen kann.

 Diese Betrachtung führte nach mehreren bestätigenden Gerichtsentscheiden zu einer Verordnung des Bundesrates, welche besagt,
dass  "…Unterhaltskosten von den Steuern abgezogen werden können, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die ein Steuerpflich-
tiger zur Instandstellung einer neu erworbenen, vom bisherigen Eigentümer vernachlässigten, Liegenschaft in den ersten fünf Jahren
aufwenden muss."

Wenn Sie also in den letzten 5 Jahren eine Immobilie erworben haben oder in Kürze einen Immobilienkauf ins Auge fassen, sollten
Sie sich unbedingt mit der "Dumont-Praxis" auseinander setzen oder vor der Inangriffnahme von Renovationen mit unserem Unter-
nehmen Kontakt aufnehmen. Selbstverständlich können Sie sich aber auch an Ihren eigenen Steuerberater wenden.

Haben Sie noch spezielle Fragen oder möchten Sie sich von uns beraten lassen? Rufen Sie uns einfach an. Wir von der Firma
vmt
venosta treuhand nehmen uns Ihrem Anliegen gerne an. Der Autor dieses Artikels  freut sich auf Ihren Anruf. 

                                                                                                                                                                                   Max Venosta

 



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